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Recht & Gesetz Künftig steuerlich leichter absetzbar

Pflege- und Betreuungsleistungen

veröffentlicht am: 18.09.2022

Steuerpflichtige können Pflegekosten für nahe Angehörige geltend machen, auch wenn diese Leistungen nicht im eigenen, sondern im Haushalt des Angehörigen erbracht werden.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen als direkter Abzug von der zu zahlenden Einkommensteuer greift auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen.

Das gilt auch für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen – soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Wie verhält es sich aber mit solchen Pflegekosten, die ein Steuerpflichtiger für die Pflege eines nahen Angehörigen übernimmt? Und wie verhält es sich, wenn diese Pflege gar nicht im eigenen Haushalt, sondern in dem des nahen Angehörigen geleistet wird? Ein jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall kann helfen, Angehörige künftig von solchen Pflegekosten zumindest in steuerlicher Hinsicht zu entlasten.

Der Fall

Ein Angehöriger hatte Aufwendungen für die ambulante Pflege seiner Mutter als haushaltsnahe Dienstleistungen zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Pflegebedürftigen geltend gemacht. Der BFH gab dem Begehren der Steuerpflichtigen nun im Grundsatz statt.

In seinem Urteil vom 12. April 2022 (VI R 2/20) hat er zum einen klargestellt, dass Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne haushaltsnaher Dienstleistungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz) insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen sind. Dazu gehören die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung.

Leistung kann im Haushalt der Pflegebedürftigen erbracht werden

Noch bedeutsamer ist aber, dass das höchste Steuergericht die Steuerermäßigung auch denjenigen gewährt, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Und zwar auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist zudem weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch ein Kreditinstitut in den Zahlungsvorgang eingebunden hat.

Steuererleichterung von 20 Prozent

Und wie kann sich das konkret auswirken? Die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen kann auf Antrag um 20 Prozent (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt werden. Dies gilt wie gesagt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen – soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

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