Verhinderte Wohnungsbesichtigung begründet fristlose Kündigung
veröffentlicht am: 25.06.2022Die Kläger hatten die an die Beklagten vermietete Wohnung erworben.
Schon während der Suche nach Kaufinteressenten hatten die Mieter dabei jede Wohnungsbesichtigung verweigert.
Nachdem die Kläger die Wohnung zumindest nach dem Kauf besichtigen wollten, vereinbarten sie mit den Beklagten acht Termine im Zeitraum von fünf Monaten. Aus verschiedenen Gründen lehnten die Beklagten alle Termine ab.
Daraufhin mahnten die Kläger ihre Mieter ab und kündigten anschließend den Mietvertrag außerordentlich.
Das Amtsgericht München gab der anschließenden Räumungsklage statt, da die Fortsetzung des Mietverhältnisses iSd. § 543 Abs. 1 BGB dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden kann.
In der Verweigerung des Zutritts liege ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige, da den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zustehe. Darüber hinaus hätten die Beklagten keine ausreichenden Verhinderungsgründe vorgetragen.
Die Beklagten hatten zwar behauptet, sich an einem der Termine auf eine Onlineschulung vorbereiten zu müssen. Hierzu lag dem Bericht kein ausreichender Beweis vor. Darüber hinaus wäre es den Beklagten nach Meinung des Gerichts trotzdem möglich gewesen für eine Besichtigungsmöglichkeit zu sorgen.
Soweit die Beklagten behauptet hatten, aufgrund einer Corona-Quarantäne die übrigen Termine nicht wahrnehmen zu können, haben sie hierzu keinerlei Beweis angeboten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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