BGH lockert formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
veröffentlicht am: 29.02.2016
Mit Urteil vom 20. Januar 2016, Az. VIII ZR 93/15 hat der BGH entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung auch dann formell ordnungsgemäß ist, wenn er den Gesamtbetrag der jeweiligen Betriebskostenart angibt, die er auf die Mieter der Abrechnungseinheit umlegt. Der Vermieter kann künftigeinen bereinigten Gesamtbetrag angeben. Die einzelnen Rechenschritte müssen nicht mehr erläutert werden. Damit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf (Urteile vom 14. Februar 2007, Az. VIIIZR 1/06 und vom 9.Oktober 2013, Az. VIII ZR 22/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen einzelneentstandene Kostenpositionen in einer Betriebskostenart nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähigsind (z. B. Hausmeister führt auch Verwaltungsaufgaben aus).
In dem zu entscheidenden Fall klagte die Vermieterin gegen ihre Mieter Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung ein. Die Vermieterin erhielt für mehrere Wohnanlagen jeweils eine Gesamtrechnung für die Positionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr. Sie teilte die in den Rechnungenausgewiesenen Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude auf.Diese so errechneten Beträge führte sie in den Betriebskostenabrechnungen unter der Angabe „Gesamtbetrag“ der einzelnen Betriebskostenarten auf. Der Rechenschritt ist auf der Betriebskostenab-rechnung nicht ersichtlich.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung, dass sich ihre „Maßstäbe zur Bestimmung der Mindestvoraussetzungen einer formellen ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung“ weiterentwickelt hätten.Der für die Abrechnung erforderliche Verwaltungsaufwand solle in „vertretbaren Grenzen“ gehalten werden. Auch der Mieter habe ein Interesse an einer übersichtlichen Abrechnung. Ihm stehe darüberhinaus auch ein Einsichtsrecht in die Rechnungsunterlagen zu, aus denen er die Einzelheiten entnehmen könne.