Rauchwarnmelder
veröffentlicht am: 18.09.2022Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20).
Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung.
Eine Mieterin hat im Jahr 2003 eine Wohnung angemietet. Zur Umlagefähigkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen können, findet sich keine Regelung im Mietvertrag. Dort ist jedoch eine Regelung enthalten, wonach zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführte Betriebskosten umlagefähig sind.
Vermieterin will Rauchwarnmelder-Mietkosten als Betriebskosten umlegen
Im Jahre 2016 stattete die Vermieterin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern aus und legte die Kosten für Wartung und Miete der Geräte auf die Mieterin um. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Daraufhin klagte die Vermieterin zunächst beim Amtsgericht Bergheim und dann beim Landgericht Köln. Gegen das Urteil, die Mietkosten für Rauchwarnmelder seien nicht umlagefähig, legte die Klägerin schließlich Revision beim BGH ein.
Die BGH-Entscheidung
Eine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern käme nur gemäß § 2 Nummer 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als sonstige Betriebskosten in Betracht, weil Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern in § 2 Nummer 1 bis 16 BetrKV nicht aufgeführt sind.
Allerdings sind diese Aufwendungen auch nicht als sonstige Betriebskosten umlagefähig, denn Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht als Eigentum erwirbt, sondern sie stattdessen anmietet.
Verkappte Anschaffungskosten
Die Kosten für den Erwerb seien aber nicht umlagefähig, denn Anschaffungskosten stellen keine Betriebskosten dar. Dieser Grundsatz kann nicht umgangen werden, indem der Vermieter die Einrichtungen mietet statt kauft. Bei diesen Kosten handele es sich nämlich letztlich um „verkappte Anschaffungskosten“, weil sie an die Stelle der anderenfalls dem Vermieter entstehenden Erwerbskosten träten.
Modernisierungsmieterhöhung ist möglich
Die Tatsache, dass die Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern im Zuge einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieterin umgelegt werden dürfen, heißt nicht, dass sie auch als Betriebskosten umgelegt werden können. Modernisierungskosten und Betriebskosten seien zwei verschiedenartige Regelungsbereiche.
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