Kein Beseitigungsanspruch von Nachbars Bäumen
veröffentlicht am: 12.11.2019
Hat der Nachbar Bäume unter Einhaltung der landesnachbarrechtlichen Grenzabstände angepflanzt, so kann der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks keine Beseitigung der Bäume verlangen. Auch wenn von den Bäumen vermehrt Laub und Pollen ausgehen und auf dem angrenzenden Grundstück landen, steht dem Eigentümer kein Ausgleichsanspruch für die Beseitigung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 20. September 2019 (V ZR 218/18) entschieden.
Vor Gericht stritten sich zwei Nachbarn über den Laub- und Fruchtabwurf dreier gesunder Birken. Diese stehen im Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn. Weil die Pollen, Zapfen, Samen und Blätter den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sehr störten, verlangte er von seinem Nachbarn, die Bäume zu fällen, mindestens forderte er aber eine monatliche Entschädigung in Höhe von 230 Euro in den Monaten des störenden Abwurfs Juni bis November.
Der BGH entschied, dass der Eigentümer der Bäume nicht verantwortlich für das Geschehen sei. Vielmehr handele es sich um ein Naturereignis, für das der Eigentümer nur dann die Verantwortung trage, wenn sich die Nutzung nicht „im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung“ halte. Weil die Bäume unter Beachtung der landesrechtlichen Abstandsgrenzen angepflanzt wurden, könne regelmäßig von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Da der Baumeigentümer nicht verantwortlich sei, könne von ihm auch kein Ausgleich für die Beseitigung von Laub und Früchten verlangt werden.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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