Grenzzaun darf nicht beliebig verändert werden
veröffentlicht am: 17.04.2018
Wird ein Gartenzaun als sogenannter Grenzzaun errichtet, dann darf er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden. Es darf auch kein zweiter Zaun vor den Grenzzaun gesetzt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2017 (Az. V ZR 42/17) und bestätigt damit die bisher geltende Rechtsprechung.
Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche durch einen etwa einen Meter hohen Maschendrahtzaun getrennt sind. Er steht direkt auf der Grenze. Die Mieter des nun beklagten Eigentümers erbauten neben dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung des benachbarten Eigentümers einen 1,80 Meter hohen Holzflechtzaun als Sichtschutz. Daraufhin klagte dieser Eigentümer gegen den vermietenden Eigentümer unter anderem auf Beseitigung des Holzflechtzaunes. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgab, hob das Landgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof folgt der Revision des Klägers, hebt das landgerichtliche Urteil auf und gibt der Klage des Klägers auf Beseitigung des Holzflechtzaunes statt.
Zur Begründung führten die Richter an: Der Maschendrahtzaun, welcher auf der Grenze der beiden nebeneinanderliegenden Grundstücke gesetzt wurde, sei eine sogenannte Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Änderung oder Beseitigung einer solchen Grenzeinrichtung, an der ein Nachbar noch ein Interesse habe, bedürfe aber dessen Zustimmung. Haben sich nämlich Grundstücksnachbarn für eine bestimmte Grenzeinrichtung – hier den Maschendrahtzaun – entschieden, so können beide die Erhaltung auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung ursprünglich konkludent oder ausdrücklich erfolgte. Das Aufstellen eines Holzflechtzaunes direkt neben der ursprünglichen Grenzanlage, dem Maschendrahtzaun, stellt eine Veränderung des Erscheinungsbildes dar, auch wenn es sich um eine komplett neue Anlage handelt, welche vollumfänglich auf dem Grundstück des Beklagten stehe.
Eigentümer mit eigentlich vernünftig gedachten Grenzzäunen werden damit vor das Problem gestellt, Veränderungen nur in Absprache mit dem jeweiligen Nachbarn vornehmen zu können. Selbst Anlagen, die komplett auf dem eigenen Grundstück errichtet werden, bedürfen der Zustimmung des Nachbarn, wenn sie das Erscheinungsbild der ursprünglichen Anlage verändern.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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