Wenn der Mieter zum Vermieter wird
veröffentlicht am: 01.08.2018
Ein berechtigtes Interesse liegt laut Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn wirtschaftliche Gründe zur Gebrauchsüberlassung zwingen, die Wohnung aus beruflichen Gründen oder durch Krankheit nicht genutzt werden kann, eine Wohngemeinschaft oder eine gemeinsame Haushaltsführung gegründet oder das Kind des eigenen Lebensgefährten aufgenommen werden soll. Der Vermieter kann das Gesuch des Mieters in diesen Fällen nur dann ablehnen, wenn durch den Dritten negative Auswirkungen für die Hausgemeinschaft und das Mietobjekt zu erwarten sind, wenn etwa der Zuzug eine erhebliche Veränderung der Bewohnerstruktur nach sich zöge, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Störungen des Hausfriedens erwarten lässt. Ein weiterer Versagungsgrund ist die drohende Überbelegung der Wohnung. Hierbei genügt es, dass eine übermäßige Abnutzung eintreten kann; eine Schädigung der Mietsache muss nicht zwangsweise drohen. Die finanzielle Situation oder die Herkunft dürfen hingegen bei der Bewertung keine Rolle spielen.
Erteilt der Vermieter die angestrebte Einwilligung, besteht die Möglichkeit, die Miete anzuheben (§ 553 Abs. 2 BGB). Bei einer solchen Erhöhung handelt es sich dann aber nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsanpassung aufgrund des erweiterten Mietgebrauchs. Es können sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten erhöht werden.
Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung unrechtmäßig, hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Gleichzeitig kann der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder fristlos kündigen.
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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