Steuerliche Anerkennung der Überlassung einer Mietwohnung an unterhaltsberechtigte Tochter
veröffentlicht am: 24.06.2016
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Mietverhältnisse mit Kindern an, soweit die Vereinbarungen fremdüblich ausgestaltet sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. Die entsprechenden Mieten sind dann zwar als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Eltern zu versteuern, jedoch können im Gegenzug auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Gerade bei fremdfinanzierten Objekten oder bei höheren Renovierungskosten kann dies für Steuerpflichtige attraktiv sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwar ein Mietvertrag mit der Tochter abgeschlossen wurde, diese aber tatsächlich keine Miete zahlte, obwohl dies im Mietvertrag so vereinbart war. Die Eltern stellten sich auf den Standpunkt, dass die Miete mit den Unterhaltsverpflichtungen verrechnet worden wäre und das Mietverhältnis daher steuerlich anerkannt werden müsse. Die Düsseldorfer Richter lehnten dieses ab: Wird in einem Mietvertrag ausdrücklich eine unbare Zahlung der Miete durch Überweisung vereinbart, was vorliegend der Fall war, wird dieser nur fremdüblich durchgeführt, wenn auch entsprechende Überweisungen getätigt werden. Daher sei hier von einem Naturalunterhalt in Form der Gestellung von Wohnraum und nicht von einem anzuerkennenden Mietverhältnis auszugehen.
Beachten Sie: In der Praxis lässt sich die Anerkennung des Mietverhältnisses leicht sicherstellen, wenn die Miete von dem Kind tatsächlich an die Eltern überwiesen wird und umgekehrt die Eltern den Unterhalt an das Kind überweisen. Auch die Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch dürfte ausreichend sein, wenn klare Abreden über den zu zahlenden Unterhalt vorliegen und auch der Mietvertrag die Verrechnung und eben keine Zahlung vorsieht.
Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien
Die »Übergabe« von Immobilien suggeriert dem unbedachten Leser, dass stets eine Schenkung des Übergebers an den Übernehmer vorliegt. Das Steuerrecht sieht diesen Vorgang aber differenzierter. Muss der Übernehmer der Immobilie eine – wie auch immer geartete – Gegenleistung z. B. in Form von Abstandszahlungen an den Übergeber, Schuldübernahme, Hinauszahlung an die Geschwister oder auch in Form einer Rente erbringen, führt dies steuerlich auf der Seite des Übernehmers zu Anschaffungskosten und beim Übergeber zu einem Veräußerungsentgelt.
Beim Übergeber kann dies erhebliche negative steuerliche Konsequenzen haben, wenn zwischen dem Erwerb der Immobilie und der Übergabe nicht mehr als 10 Jahre liegen (Berechnungsgrundlage für die Frist sind jeweils die entsprechenden Notarverträge). Es liegt hier – teilweise – ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor, bei dem unter Umständen trotz eines Wertverlusts der Immobilie erhebliche Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil die vorgenommene Abschreibung bei der Berechnung der steuerlichen Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist.