Nürnberger Immobilien Börse

Mieter darf Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter nehmen

veröffentlicht am: 26.06.2018

Verlangt ein Mieter Einsicht in die  Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung, so muss ihm der Vermieter auf Verlangen auch die Ablesebelege zu den anderen Wohnungen im Haus vorlegen. Solange der Vermieter unberechtigterweise die Einsicht des Mieters in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter verweigert, muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 7.  Februar 2018 (Az. VIII ZR 189/17) entschieden.

Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setze voraus, dass sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält, so die Argumentation der  Richter. Nur so könne der Mieter anhand der einzelnen Kostenpositionen und des mitgeteilten Verteilungsschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil gedanklich nachvollziehen und rechnerisch überprüfen. Außerdem müsse der Vermieter auf Verlangen des Mieters Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewähren. Denn nur anhand der Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter könne der Mieter die Richtigkeit der Kostenverteilung prüfen, so die Richter weiter. In dem zu entscheidenden Fall verweigerten  die Mieter eine vom Vermieter geforderte Betriebskostennachzahlung für die Jahre 2013 und 2014. Die Jahresabrechnung wies für die Wohnung der Mieter einen  Verbrauchsanteil von 42 beziehungsweise 47 Prozent des im gesamten Haus gemessenen Verbrauchs für Heizung aus. Die Mieter beanstandeten die Jahresabrechnung als  nicht nachvollziehbar und verlangten Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter. Der Vermieter verweigerte dies und klagte auf Zahlung der sich aus der  Abrechnung ergebenden Betriebskostennachzahlung.

Tipp:

 Gegen den Einblick einzelner Mieter in die  Einzelverbrauchserfassung der übrigen Mietwohnungen  bestehen aus datenschutzrechtlicher  Sicht keine Bedenken. Sie haben  als  Vermieter in jedem Falle ein berechtigtes  Interesse an der Weitergabe der Daten an Dritte – in dem Fall an den Mieter, der Belegeinsicht  begehrt. Allerdings müssen die übrigen Mieter  über die Datenweitergabe informiert werden.  Auch sind ab 28.05.2018 die Vorgaben der  neuen Datenschutz-GVO zu beachten.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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