Grundsteuerreform: die wichtigsten Änderungen
veröffentlicht am: 20.09.2022Mittlerweile dürften alle Grundstücksbesitzer Post vom Finanzamt erhalten haben mit der Aufforderung zur Grundsteuererklärung.
Bis zum 15. Oktober soll noch Zeit für die Abgabe der Daten sein. Eine Fristverlängerung bahnt sich aber an.
Die Initiative zur Reform der Grundsteuer ging vom Bundesverfassungsgericht aus, das die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer 2018 als verfassungswidrig eingestuft hat, da diese gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot verstoße.
Was missfiel den Richtern in Karlsruhe an der Steuer und was ändert sich für die Grundstücksbesitzer?
Verstoß gegen die Gleichbehandlung
Der Grund dafür, dass die bisherige Regelung zur Grundsteuer gegen das Gleichheitsgebot verstoße, lag nach den Karlsruher Richtern an dem Verfahren, bei dem sich der Grundstückswert aus Daten von 1964 in Westdeutschland und 1935 aus Ostdeutschland orientierte.
Auf diese Weise konnten die Entwicklungen der Lagen, die zu einem nicht unwesentlichen Teil zum Grundstückswert beitragen, bei der Taxierung der Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt werden, was durch die Grundsteuererklärung nun anders werden soll.
In der Folge kann ein Besitzer eines Grundstücks trotz eines vergleichbaren Realwerts im Extremfall bis zu viermal so hohe Grundsteuerbeträge bezahlen wie ein Besitzer eines ähnlichen Grundstücks. Der tatsächliche Wert des Grundstücks werde durch diese Realität nicht mehr abgebildet
Was soll jetzt anders werden?
Die Grundsteuer wird mithilfe von drei Variablen berechnet: den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und den Hebesatz. Die Multiplikation der drei Faktoren bestimmt den Grundsteuersatz. Den Einheitswert übernimmt das Finanzamt, während die Kommunen den Grundsteuermessbetrag und den Hebesatz festlegen.
Die entscheidende Neuregelung zur Herstellung des Gleichheitsgebots ist nun die Ersetzung des Einheitswertes durch den Grundstückswert. Damit dieser sich wieder am tatsächlichen Grundstückswert auf Basis aktueller Daten orientieren kann, wurden die Grundstücksbesitzer zur Angabe aller Daten aufgefordert, die den Grundstückswert betreffen.
Ziel des Gesetzgebers ist gleichzeitig die Verhinderung, dass es durch die Neujustierung für die Bürger insgesamt zu einer höheren Steuerlast kommt. Da dieses zu erwarten wäre, weil die Entwicklung der Grundstücke seit 1935 in Ostdeutschland und 1964 in Westdeutschland insgesamt positiv verlaufen ist, werden der Grundsteuermessbetrag und Hebesatz gesenkt.
Wer muss mit höheren oder niedrigeren Steuern rechnen?
Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle zur Aufrechterhaltung der kommunalen Infrastruktur. Knapp 15 Milliarden Euro sind es Jahr für Jahr, die Kommunen durch die Erhebung im gesamten Land erhalten. Da dieser Wert ungefähr gleich bleiben soll, kommt es nur innerhalb der Gruppe der Grundsteuerzahler zu Verschiebungen.
Personen in einer guten Lage mit einer positiven Entwicklung müssen sich auf eine höhere Steuerlast einstellen, während sich Personen mit einem Grundstück in einer weniger attraktiven Lage mit rückläufiger Entwicklung über eine geringere Steuerlast freuen dürften.
Maßnahme zur Förderung von Wohnraum
Bisher gab es bei der Grundsteuer die Grundstücksklassen A und B, die unterschiedlich berücksichtigt wurden. Bei Grundstücken der Steuerklasse A handelt es sich um Agrar- oder Forstbetriebe und bei Grundstücken der Steuerklasse B um Wohnungen oder nicht agrarische oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, zum Beispiel um ein Gewerbe.
Neu hinzu kommt nun die Grundstücksklasse C, in die baureife, aber unbebaute Grundstücksflächen eingeordnet werden. Kommunen ist die Verhängung eines höheren Hebesatzes für die Grundstücke dieser Klasse möglich. Die Eigentümer sollen zur Bebauung motiviert, die Schaffung von Wohnraum soll gefördert und Spekulationen um Immobilien entgegengewirkt werden.
Landesrecht schlägt Bundesrecht
Die Herstellung von mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit dadurch, dass die Grundsteuer sich am tatsächlichen Grundstückswert orientiert, ist eine sinnvolle Sache.
Dass Grundstücksbesitzer dazu angehalten werden, für die Grundsteuererklärung das digitale Steuererfassungsprogramm Elster zu nutzen, mag zwar manchem Grundstücksbesitzer nicht schmecken, scheint aber wohl der Lauf der Zeit zu sein und andere Länder sind bei der digitalen Durchdringung bekanntlich schon weiter als Deutschland.
Aufgrund der Öffnungsklausel ist es Bundesländern möglich, eigenständige Modelle für die Grundsteuer zu entwickeln. In diesem Fall schlägt Landesrecht Bundesrecht. Der Flickenteppich lässt grüßen.
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