Umgang mit Schadensfällen bei Firmenfahrzeugen
veröffentlicht am: 29.06.2022Oft ist das Thema „Fuhrpark“ eine von vielen Aufgaben, die firmenintern möglicherweise in Zusammenarbeit mit einem Versicherungskontakt erledigt werden sollen.
Diese Lösung wird in Anbetracht aktiven Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft der Komplexität des Themas nicht gerecht.
An dieser Stelle sollte bedacht werden, dass bereits die bestehende Gesetzeslage Ihnen eine sehr firmennahe und in der Praxis sehr erfolgreiche Lösung bietet.
Grundlage dieses Ansatzes ist, dass in Haftpflichtschadensfällen der Geschädigte das Recht hat, die Durchsetzung von Anfang an – also nicht erst im Streitfall – in die Hände eines verkehrsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalts zu legen zulegen (Waffengleichheit).
Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19) eine Entscheidung getroffen, die in dieser Deutlichkeit sicher die Versicherungslobby überrascht hat.
Die Versicherung wollte darauf hinaus, dass ein international tätiger Autovermieter mit Erfahrung in der Unfallregulierung kein Recht auf einen Rechtsanwalt habe.
Die Richter des BGH vertraten eine andere Ansicht – gerade der Erfahrene wisse, mit welchen rechtlichen Schwierigkeiten die Durchsetzung der Ansprüche verbunden sei – deshalb habe er grundsätzlich das Recht auf einen Rechtsanwalt.
Wörtlich BGH: „Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklung vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante.“
Weiter der BGH dann nochmals: „Zu Recht hebe die Rechtsprechung und Literatur darauf ab, dass man immer mit Einwendungen zur Schadenhöhe rechnen müsse, auch wenn die Haftung dem Grunde nach unzweifelhaft sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenhöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt, ebenso in der Literatur.“
Der Erfahrene darf also erst recht einen Anwalt einschalten, da er aus Erfahrung weiß, dass man heute in jedem Fall mit Einwendungen zumindest zur Anspruchshöhe – rechnen muss.
Bringen Sie Ihre/-n Fuhrparkleiter/-in (m/w/d) in Kontakt mit uns – wir können unterstützen!
Rechtsanwalt Norbert Schreck, Kanzlei Inhaber Rechtsanwälte Jacobs & Kollegen in Erlangen.
Bildquelle(n): Rechtsanwalt Norbert Schreck