Telefonisch und per E-Mail geschlossene Maklerverträge unterfallen Widerrufsrecht
veröffentlicht am: 27.02.2017Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit erst im Dezember 2016 veröffentlichtem Urteil vom 7. Juli 2016 (I ZR 68/15), dass ein per E-Mail oder Telefon abgeschlossener Maklervertrag innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Dies gilt auch, wenn es bereits persönliche Kontakte, wie z. B. einen Besichtigungstermin, gab.
Die als Maklerin am Markt auftretende Klägerin bewarb eine von ihr zu verkaufende Immobilie in einem Onlineportal. Sie übersandte dem Kläger auf Anfrage per E-Mail ein Exposé, in welchem auch die zu zahlende Maklerprovision aufgeführt war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich weder im Exposé noch in der Internetanzeige. Der Beklagte erwarb das Grundstück nach Besichtigung. Die Klägerin klagte sodann auf Zahlung der Maklerprovision. Erst im Laufe des Rechtsstreits widerrief der Beklagte den abgeschlossenen Maklervertrag. Die zuständigen Landgerichte gaben der Zahlungsklage statt. Der Berufung des Beklagten wurde nicht stattgegeben.
Der BGH ist anderer Ansicht und gab dem Beklagten Recht. Er entschied, dass es sich bei dem gegenständlichen Maklervertrag um einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB a. F. handelt, bei dem ein Widerrufsrecht besteht. Der Begriff der Dienstleistung müsse im Sinne des Unionsrechts weit ausgelegt werden. Die Tatsache, dass die Maklerin dem Beklagten das vorgeschlagene Grundstück auch noch persönlich im Rahmen einer Besichtigung vorstellte, stehe der Einordnung als Fernabsatzgeschäft nicht entgegen. Ein Widerruf sei möglich gewesen, da der Beklagte nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Zwar erlosch das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Fernabsatzverträgen mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf wurde jedoch noch vor diesem Datum erklärt.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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