Pflanzen im Treppenhaus
veröffentlicht am: 16.09.2019
Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG, die ein Verbot begründen könnte, liegt hier nicht vor. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 14. März 2019, 2-13 S 94/18). Ob Mieter dieselben Rechte haben wie Wohnungseigentümer, regelt der Mietvertrag oder die Hausordnung.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern zugrunde. Der eine hatte im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen und dazugehörige Gefäße sowie Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufgestellt. Ein anderer Wohnungseigentümer hielt die Dekoration für unzulässig und forderte die Beseitigung der Pflanzen und Deko-Artikel. Schließlich zog er vor Gericht und erhielt zunächst vor dem Amtsgericht Recht. Der Pflanzenliebhaber legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Vor dem zuständigen Landgericht unterlag nun der Deko-Gegner. Das Gericht sah in der Dekoration an sich ein sozialadäquates Verhalten und in der konkreten Umsetzung keine erhebliche Beeinträchtigung nach § 14 Nr. WEG. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts wurde mit der Dekoration der übliche Rahmen nicht überschritten. Ob sie dem Geschmack aller Sondereigentümer entspreche, sei unerheblich. Die Dekoration sei auf jeden Fall nicht anstößig und auch die Rettungswege würden nicht behindert. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Wohnungseigentümer das Recht hätten, das Treppenhaus im üblichen Rahmen zu dekorieren.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern zugrunde. Der eine hatte im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen und dazugehörige Gefäße sowie Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufgestellt. Ein anderer Wohnungseigentümer hielt die Dekoration für unzulässig und forderte die Beseitigung der Pflanzen und Deko-Artikel. Schließlich zog er vor Gericht und erhielt zunächst vor dem Amtsgericht Recht. Der Pflanzenliebhaber legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Vor dem zuständigen Landgericht unterlag nun der Deko-Gegner. Das Gericht sah in der Dekoration an sich ein sozialadäquates Verhalten und in der konkreten Umsetzung keine erhebliche Beeinträchtigung nach § 14 Nr. WEG. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts wurde mit der Dekoration der übliche Rahmen nicht überschritten. Ob sie dem Geschmack aller Sondereigentümer entspreche, sei unerheblich. Die Dekoration sei auf jeden Fall nicht anstößig und auch die Rettungswege würden nicht behindert. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Wohnungseigentümer das Recht hätten, das Treppenhaus im üblichen Rahmen zu dekorieren.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
Weitere Informationen unter:
www.hausundgrund-nuernberg.de oder direkt beim Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg & Umgebung e. V.
Färberplatz 12 · 90402 Nürnberg
Tel. (0911) 37 65 78-0
Fax (0911) 37 65 78-150