Darlehensgebühren bei Bausparverträgen unwirksam
veröffentlicht am: 05.04.2017Mit Urteil vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15) entschied der BGH, dass laufzeitunabhängige Darlehensgebühren bei Bausparverträgen der richterlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen und im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Im konkreten Fall verwendete eine Bausparkasse bei der Vergabe von Bausparkrediten Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Klausel bestimmt, dass der Bauspardarlehensnehmer mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens zu zahlen hat. Der Bauspardarlehensnehmer wendet sich gegen die Darlehensgebühr mit der Begründung, sie verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die beim BGH erfolgte Revision hat Erfolg.
Nach Ansicht der Bundesrichter halte die Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand. Sie weiche vom wesentlichen Grundgedanken der durch sie geänderten gesetzlichen Regelung ab. Denn in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung – anders als in der angegriffenen Klausel – laufzeitabhängig ausgestaltet. Die Abweichung sei weder sachlich gerechtfertigt noch werde der gesetzliche Schutzzweck auf andere Art und Weise sichergestellt. Gleichzeitig wälze die Bausparkasse Kosten von Verwaltungsaufgaben auf den Kunden ab, die überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Damit werde der Bauspardarlehensnehmer unangemessen benachteiligt.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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