Steuerliche Absetzbarkeit prüfen
veröffentlicht am: 19.04.2021
Ohne die regelmäßige Pflege und Instandhaltung verliert eine Immobilie an Wert. Fast immer fallen Arbeiten an einem Gebäude an, sei es von Innen oder Außen. Für die Mieter oder Eigentümer einer bewohnten Immobilie ist das mit erheblichen Kosten verbunden. Für diverse Arbeiten in und um das Haus oder die Wohnung können Mieter und Eigentümer die Kosten von der Steuer absetzen. Viele der anzusetzenden Ausgaben machen sich bereits ab dem ersten Euro in der Steuerabrechnung bemerkbar. Welche Beträge und Dienstleistungen für das Finanzamt relevant sind, offenbart dieser Ratgeber.
Der Kammerjäger kommt
Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel die gängigsten Gefahren ab. Dazu zählen Schäden durch Feuer und Wasser oder Sturmschäden. Nur selten umfasst der Versicherungsschutz auch die Schädlingsbekämpfungen. Dabei können auch Tiere und Schädlinge können an einem Gebäude erheblichen Schaden anrichten.
Macht es sich der Marder in der Dachdämmung gemütlich oder ist der Keller von Schaben befallen, hilft nur noch der professionelle Einsatz professioneller Exterminatoren wie die der Kammerjäger Karlsruhe. Sie sind im gesamten Main-Rhein-Gebiet unterwegs und nehmen sich dem Kampf gegen Schädlinge an. Die Kosten dafür sind steuerlich absetzbar. Bis zu 20 Prozent der Kosten sind bis zu einer Höhe von 1.200 Euro anrechnungsfähig. Dafür muss eine ausgewiesene Rechnung der Kammerjäger vorliegen. Auf der Rechnung muss das Datum des Einsatzes hervorgehen.
Putz- und Reinigungskosten absetzen
Sauberkeit ist für Mieter und Besitzer einer Wohnung oder eines Hauses wichtig. Sie möchten sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen. Nicht immer ist die Reinigung trotz höherer Selbstständigkeit im Alter selbst durchzuführen. Manchmal bleibt auch nicht ausreichend Zeit, selbst für die Reinigung zu sorgen. In diesem Fall übernehmen die Profis der Gebäudereinigung die Arbeiten. Für die Steuer spielt es keine Rolle, ob die erfahrenen Putzkräfte regelmäßig oder nur auf Abruf kommen. Der optimale Service der Gebäudereiniger sorgt für saubere Räume in Privaträumen und Büros. Das Angebot geht von der Unterhaltsreinigung bis hin zur speziellen Glas- oder Polsterreinigung.
Dienstleistungen im Haushalt mindern die Steuerschuld samt Solidaritätszuschlag. Daher machen sich diese Ausgaben in der Steuererklärung bereits ab dem ersten Euro bemerkbar. Pro Jahr können bis zu 5.710 Euro in einer Steuererklärung geltend gemacht werden. Absetzbar sind fast alle mit der Reinigung in Verbindung stehenden Kosten mit Ausnahme der Materialkosten.
Auch im Ausland möglich
Steuerliche Vorteile genießen Steuerzahler nicht nur in ihrer ersten Wohnung. Auch für die Zweitwohnung gilt der steuerliche Vorteil. Die Zweitwohnung muss nicht zwingend selbstgenutzt werden. Wird die weitere Wohnung für eine Partnerin oder in einer anderen Stadt studierende Kinder angemietet, können die Kosten ebenfalls in der Steuererklärung auftauchen.
Zudem sind die Ausgaben nicht auf Deutschland begrenzt. In der Steuerklärung können auch jene Kosten geltend gemacht werden, die für eine im Ausland angemietete Wohnung anfallen. Diese Regelung gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island und Norwegen.
Auf Zahlungsweise achten
Barzahlungen von Rechnungen sind nicht von der Steuer absetzbar. Das zuständige Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn die Rechnung von einem Girokonto bei einer Direktbank oder Sparkasse getätigt wurde.
Auf der Rechnung müssen die Lohn- und Materialkosten zudem einzeln aufgelistet sein. Ist das nicht der Fall, wird der Fiskus auch in diesem Fall die Kosten in der Steuererklärung nicht anerkennen.
Bildquelle: Andrey Popov